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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen der Biofino GmbH, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen,sind –falls keine abweichenden Sonderbedingungen (z.B. Berliner Vereinbarung) vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

2. Vertragsabschluss
Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Biofino GmbH in dem Bestätigungsschreiben besonders hinweisen.

3. Lieferung
Die Biofino GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Biofino GmbH – unmöglich oder über mäßig erschwert, so wird die Biofino GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Biofino GmbH auch, vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Biofino GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Biofino GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Biofino GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der Biofino GmbH befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die Biofino GmbH wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Biofino GmbH auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

4. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

5. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht. Die Biofino GmbH haftet für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Verluste oder Beschädigung auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Biofino GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

6. Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie
sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Biofino GmbH, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehen den gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff . HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem banküblichen Satz mindestens jedoch 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Der Käufer kann mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Biofino GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

7. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist, und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Biofino GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung des
Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Käufers
kann die Biofino GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
Die Biofino GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Biofino GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Biofino GmbH. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt,
so erlangt die Biofino GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der
mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Biofino GmbH das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für die Biofino GmbH. Der Käufer hat die der Biofino GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Biofino GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu
leisten. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Biofino GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung
von Waren, an denen die Biofino GmbH durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Biofino GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die Biofino GmbH ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Biofino GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der Biofino GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis,
so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Biofino GmbH ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Biofino GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Biofino GmbH die Abtretungsanzeigen
auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die Biofino GmbH die Abtretungen nicht off en legen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Haftung
Die Biofino GmbH haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

10. Erfüllungsort
Die Geschäftsräume der Biofino GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Biofino GmbH, und zwar auch dann,
wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

11. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Biofino GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes
klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Biofino GmbH mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die Biofino GmbH Treuhand oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Biofino GmbH oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch
wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das
Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Biofino GmbH) zuständig.


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